Information | Steuertipps Vorsicht bei Scheinrechnungen

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Vorsicht bei Scheinrechnungen

Umsatzsteuer- und Betriebsprüfer des Finanzamts schauen bei Eingangsrechnungen meist genau hin. Denn nicht selten existieren die Rechnungsaussteller gar nicht oder nicht mehr. In diesem Fall versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen. Rechnungsempfänger können sich jedoch absichern.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht München machte ein Unternehmer Vorsteuer aus Eingangsrechnungen einer GmbH geltend. Das Finanzamt stellte jedoch fest, dass die GmbH, die angeblich die Rechnungen gestellt haben soll, bereits im Handelsregister gelöscht wurde. Aus diesem Grund kann die Rechnung nur von einer Scheinfirma stammen. Folge: Dem Rechnungsempfänger steht aus den betreffenden Eingangsrechnungen kein Vorsteuerabzug zu (FG München, Urteil v. 25. Januar 2011, Az.: 14 K 1587/09).

Zwischen den Zeilen dieses Urteils steht jedoch in Grundzügen, wie sich der Rechnungsempfänger vor der Kürzung der Vorsteuer absichern kann. Er sollte prüfen, ob der Rechnungsaussteller an der Rechnungsanschrift tatsächlich Büroräume zum Zeitpunkt der Zahlung hatte (Foto von Klingelschild, Protokoll über das Aufsuchen der Geschäftsräume, Benennung der Personen, die in den Räumlichkeiten angetroffen wurden).

Praxistipp: Stellt sich trotz dieser aufwändigen Recherchen heraus, dass die Rechnung von einer Scheinfirma stammt, kann der Rechnungsempfänger auf seinen Vorsteueranspruch pochen.

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