Information | Aus der Rechtsprechung Was beim Verfassen eines Testaments zu beachten ist

Was beim Verfassen eines Testaments zu beachten ist

Jahr für Jahr enden zahlreiche Erbfälle vor Gericht, weil sich die Testamentserrichter bei der Abfassung ihres Testaments über viele gesetzliche Bestimmungen nicht im Klaren sind. Hiervon, so der Brühler Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vizepräsident der Deutschen An-walts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., Nürnberg, sind insbesondere privatschriftlich errichtete Testamente betroffen, so dass er nachstehend die wichtigsten Grundregeln für ein wirksames Testament aufstellt:

KEin eigenhändiges, privatschriftliches Testament kann in der Regel nur errichten, wer volljährig und voll geschäftsfähig ist.

KDer gesamte Text des Testaments muss von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sollten nicht fehlen. Die Verwendung von Vordrucken, des Computers oder der Schreibmaschine ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit des Testaments.

KEhegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die wirksam eine eingetragene Lebensgemeinschaft begründet haben, können ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichten. Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner den gesamten Text handschriftlich niederlegt und beide mit Ort und Datum unterschreiben. Andere Personen können zusammen kein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies gilt auch für Lebensgefährten.

KJedes Testament muss eine klare Erbeinsetzung enthalten, z. B.: „Zu meinem alleinigen Erben setze ich ein …“, oder bei Ehegatten/Lebenspartnern: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein.“ Testamente, in denen nur Vermögen verteilt wird, die aber keine ausdrückliche Erbeinsetzung enthalten, z. B. wie: „A erhält mein Haus, B das Grundstück, C das Sparvermögen usw.“, können ungültig sein, zur gesetzlichen Erbfolge oder zur Quotenteilung der gesamten Erbmasse führen. Richtigerweise setzt man in einem solchen Fall diejenige Person, die das Hauptvermögen erhält, z. B. das Haus, zu seinem alleinigen Erben ein und verfügt sodann wie folgt: „Zu meinem alleinigen Erben setze ich A ein. Er hat folgende Vermächtnisse zuerfüllen: B erhält das Grundstück XY, C mein Sparvermögen usw.“

KBei Unsicherheiten, drohendem Streit unter den Erben oder größerem Vermögen sollte vorab immer Rechtsrat eingeholt werden. Auch ein vorheriger Gang zum Steuerberater kann sich häufig lohnen.

Weitere Infos: Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, kostenpflichtig zu beziehen über c/o Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg.Tel. 0911/2443770.