Steuertipp Wichtige Steuertermine im März für Unternehmer

Im März 2021 gibt es einige wichtige steuerliche Termine, die Unternehmer unbedingt beachten sollten. Hier ein Überblick, was im März steuerlich von Bedeutung ist.

Wichtige Steuertermine im März 2021
Im März 2021 gibt es einige wichtige Stichtage für die Steuer. - © Jamrooferpix – stock.adobe.com

Stichtag 10. März 2021: Anpassung Vorauszahlungen 

Sind angesichts des zu erwartenden Gewinns 2021 zu hohe Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2021 festgesetzt, können Sie einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen beim Finanzamt stellen. Das gilt auch für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Begründen Sie die Herabsetzung mit der Corona-Krise, sollte dem Antrag ohne strenge Überprüfungen stattgegeben werden.

Stichtag 10. März 2021: Umsatzsteuer-Voranmeldung 

Schaffen Sie wegen der Corona-Krise voraussichtlich nicht, die zum 10. März 2021 fällige Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt zu übermitteln, stellen Sie frühzeitig einen Fristverlängerungsantrag. In der Regel wird bei Begründung mit der Corona-Krise ausnahmsweise eine Fristverlängerung um ein bis zwei Monate gewährt. Ohne Antrag riskieren Sie einen Verspätungszuschlag.

Stichtag 31. März 2021: Vorsteuer-Vergütungsverfahren mit Großbritannien 

Waren Sie 2020 aus betrieblichen Gründen in Großbritannien, erzielten keine Umsätze und wurden dort mit Umsatzsteuer belastet, können Sie sich diese Umsatzsteuer möglicherweise im so genannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren wiederholen. Normalerweise hätten Sie mit dem Antrag bis zum 30. September 2021 Zeit. Wegen des Brexit müssen die Anträge auf Vorsteuer-Vergütung jedoch bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden (weitere Infos hier, Meldung vom 9. Februar 2021)

Stichtag 31. März 2021: Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer 

Hatten Sie 2020 Einbußen bei den Mieteinnahmen oder konnte eine Immobilie gar nicht vermietet werden, steht Ihnen möglicherweise nach § 34 Grundsteuergesetz die teilweise Erstattung der Grundsteuer 2020 zu. Der Erstattungsantrag für 2020 muss bei der einziehenden Stelle (in der Regel bei der Gemeinde) jedoch bis spätestens bis 31. März 2021 gestellt werden.