Corona-Krise Wie staatliche Corona-Hilfen steuerlich zu behandeln sind

Die Auszahlung der Corona-Hilfen wird viele Betriebe vor der sicheren Insolvenz bewahren. Der Punkt Steuern sollte dabei nicht aus den Augen verloren werden. Was steuerlich bei Kurzarbeitergeld, Corona-Prämie, Soforthilfen und Co. gilt.

Kurzarbeit
Was steuerlich bei Kurzarbeitergeld, Corona-Prämie, Soforthilfen und Co. gilt. - © mapoli-photo – stock.adobe.com

Besteuerung von Kurzarbeitergeld über Hintertürchen  

Mussten Sie Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken, erhalten diese Kurzarbeitergeld. Diese Zahlung an den Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber von der Bundesagentur erstattet bekommt, ist grundsätzlich steuerfrei. Doch das Finanzamt besteuert diese Zahlung über ein Hintertürchen doch. Denn das Kurzarbeitergeld führt dazu, dass sich der Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöht (sogenannter Progressionsvorbehalt).

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes sind unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 28a EStG komplett steuerfrei.

Corona-Prämie komplett steuerfrei 

Werden alle Voraussetzungen für die Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG erfüllt, darf ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Zuwendung von bis zu 1.500 Euro überweisen, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben anfallen. Diese Zahlung ist anders als das Kurzarbeitergeld komplett steuerfrei.

Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfe steuerpflichtig 

Sämtliche staatlichen Hilfen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen beantragt und erhält, stellen einkommensteuerpflichtige, körperschaftsteuerpflichtige und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die Zahlungen unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer.