Kassenführung EC- und Kreditkartenzahlungen: Formale Fehler im Kassenbuch

Unbare Geschäftsvorfälle stellen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar. Dieser führt dazu, dass die Kassenführung als nicht ordnungsmäßig eingestuft werden kann. Was Sie tun sollten.

Seit dem 16. August 2017 sind Unternehmen, die sich in einer bargeldintensiven Branche wie der Textilreinigung befinden und eine elektronische Kasse führen, noch verunsicherter als zuvor. An dem Tag hat das BMF dem Deutschen Steuerberaterverband mitgeteilt, dass die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch einen formellen Mangel darstellt.

Diese Grundsätze zur Kassenführung müssen Sie beachten 

Akzeptiert ein Unternehmer neben Bargeld auch die Zahlung per EC- und Kreditkarte, gelten hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung folgende Besonderheiten (BMF, Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 – S 0316/13/10003, Rz. 55, Abruf-Nr. 143316):

  • Werden bare und unbare Geschäftsvorfälle nicht getrennt verbucht, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung vor.
  • Nicht steuerbare, steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze müssen getrennt aufgezeichnet und gekennzeichnet werden. Sonst liegt in der Regel ein Verstoß gegen steuerrechtliche Anforderungen (z. B. § 22 UStG) vor.

Im Schreiben vom 16. August 2017 ist das BMF noch einen Schritt weiter gegangen, indem es Folgendes ausgeführt hat (BMF-Schreiben v. 16.08.2017, Az. IV A 4 – S 0316/13/10003-09, Abruf-Nr. 200658): "Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab."

Wehren Sie sich bei nachteiligen Steuerbescheiden 

Sollte ein Prüfer des Finanzamts Ihre Kassenführung wegen der Aufzeichnung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch als nicht ordnungsmäßig einstufen und deshalb Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vornehmen, sollten Sie sich gegen nachteilige Steuerbescheide zur Wehr setzen. Denn die Bundessteuerberaterkammer hat aktuell das Bundesfinanzministerium um eine Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Verbuchung unbarer Geschäftsvorfälle in der Kasse, um verbindliche Vorgaben und um Anerkennung der gelebten Praxis – nämlich die unbaren Geschäftsvorfälle über das Kassenbuch laufen zu lassen – für die Vergangenheit. Die Antwort des BMF könnte eine Trendwende in dieser heiklen Angelegenheit bringen.

Steuertipp: Argumentationshilfen finden Sie auch in einem Praxisbeitrag des Steuer-Informationsdienstes "Steuern sparen professionell – SSP", den Sie unter www.iww.de/ssp mit dem Suchbegriff "EC- und Kreditkartenzahlungen im Kassenbuch" herunterladen und Ihrem Steuerberater aushändigen können.

Weitere Tipps für die Betriebspraxis finden Sie in der Rubrik Steuer/Recht/Finanzen .