Prüfung der Kassendaten Kassennachschau seit 1. Januar 2018: Wer muss zittern?

Das Finanzamt darf seit 1. Januar 2018 unangemeldet Betriebskassen prüfen. Wer dafür in Frage kommt und was Sie bei der Prüfung beachten sollten.

Seit 1. Januar 2018 dürfen Prüfer des Finanzamts unangemeldet bei Betrieben mit Kassen auftauchen und die Herausgabe der Kassendaten und die Überprüfung der Kasse fordern. Die Rede ist von der neuen Kassennachschau. Doch wer muss eigentlich eine Kassennachschau fürchten?

Kasse ist Kasse: Eine Kassennachschau kommt nicht nur bei elektronischen Registrierkassen, sondern auch beim Gebrauch offener Ladenkassen in Betracht.

Vor-Prüfung: Steht in einem bargeldintensiven Betrieb in Zukunft eine Betriebsprüfung an, bietet sich im Vorfeld eine Kassennachschau an. Damit soll verhindert werden, dass die Kassendaten kurz vor Beginn der Prüfung noch manipuliert werden.

Positiv-Effekt: Die Kassennachschau kann jedoch durchaus auch einen Positiveffekt haben. Ist eine Betriebsprüfung geplant und der Prüfer des Finanzamt findet bei der Kassennachschau keine Fehler, kann es passieren, dass das Finanzamt die geplante Betriebsprüfung abbläst.

Sollte tatsächlich ein Prüfer des Finanzamt unangekündigt vor Ihrer Türe stehen und die Kassen überprüfen wollen, schalten Sie umgehend Ihren Steuerberater ein. Die Kasse und die Kassendaten sollten erst nach dessen Eintreffen vom Finanzbeamten in Augenschein genommen werden.

Praxistipp: Ihre Rechte und Pflichten sowie erklärende Infos rund um das Thema Kassennachschau finden Sie in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 29. Mai 2018, Az. IV A 4 - S 0316/13/10005:054).  

Weitere Tipps für die Betriebspraxis finden Sie in der Rubrik Steuer/Recht/Finanzen .