Steuertipp Umzug von Mitarbeitern: Vorsteuerabzug der Umzugskosten

Wenn Mitarbeiter aus beruflichen Gründen umziehen müssen, übernimmt der Arbeitgeber oft die Kosten. Steht dem Chef der Vorsteuerabzug auf die Umzugskosten zu? Die Antwort: Jein.

Übernehmen Sie Kosten für den Umzug eines Arbeitnehmers, weil dieser aufgrund einer arbeitsrechtlichen Weisung künftig an einem anderen Sitz des Unternehmens tätig werden soll, stellt sich die Frage, ob dem Unternehmer aus den Umzugskosten ein Vorsteuerabzug zusteht? In erster Instanz wurde das bejaht.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen ging es um folgenden Sachverhalt: Das Unternehmen gründete eine neue Niederlassung und versetzt erfahrene Mitarbeiter dorthin. Die meisten Mitarbeiter mussten deshalb umziehen. Da die Umzugskosten betrieblich veranlasst waren, übernahm der Arbeitgeber die Umzugskosten für seine Mitarbeiter. Das Unternehmen beantragte für die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit den Umzugskosten (Maklerkosten, Umzugsspedition, etc.) beim Finanzamt eine Vorsteuererstattung. Das Finanzamt lehnte ab.

Finanzgericht stimmt Vorsteuerabzug für übernommene Umzugskosten zu 

Die Richter des Finanzgerichts Hessen sahen das jedoch genau anders. Sie stimmten der Vorsteuererstattung zu. Denn die Übernahme der Umzugskosten erfolgte nicht für den privaten Bedarf der Mitarbeiter, sondern die Übernahme der Umzugskosten war unternehmerisch veranlasst (FG Hessen, Urteil v. 22. Februar 2018, Az. 6 K 2033/15).

Steuertipp: Leider werden die Finanzämter dieses unternehmerfreundliche Urteil erst einmal ignorieren und die Vorsteuererstattung weiterhin verbieten. Hintergrund ist, dass die Revision zu dieser Streitfrage beim Bundesfinanzhof zugelassen wurden (BFH, Az. V R 18/18). Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollte gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden.

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